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Lohn

  • Lohnfortzahlungspflicht: Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers dauert bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort, ohne jedoch eine sofortige Fälligkeit des für die restliche Dauer des geschuldeten Lohnes auszulösen
  • Zulagen: Die Zulagen sind nicht Spesen zu vergleichen, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen. Sie sind oft Lohnbestandteil und auch während der Freistellung weiter zu entrichten.
  • Spesenzahlungspflicht: Spesen, die Folge der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sind, müssen dem Freigestellten für die Zeit nach Freistellung nicht mehr bezahlt werden.
  • Anrechnung Ersatzverdienst (Schadensminderungspflicht): Der Arbeitnehmer muss sich je nach den Umständen anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat (siehe » Stellensuchpflicht); Voraussetzung: gleichwertige Ersatzarbeit.

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