Die Freistellung bedarf der einseitigen Anordnung des Arbeitgebers oder der Vereinbarung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Befreiung des Arbeitnehmers von der Pflicht zur Arbeitsleistung kann dauernd oder temporär sein. Ist die Freistellung vom Arbeitgeber motiviert, dauert die Lohnfortzahlungspflicht auch ohne Arbeitsleistung an. Erfolgt die Freistellung auf Wunsch des Arbeitnehmers, ist sie in aller Regel unbezahlt.
Auf dieser Website finden Sie Informationen zur Freistellung sowie Links zu Arbeitsrecht / Personalrecht / Kündigung / Entlassung.