Ferien und Überstunden
Ferien
Der Ferienanspruch entsteht auch während der Freistellung.
Die Kompensation vor Freistellung noch nicht bezogener Ferien bedarf der Einzelfallbeurteilung (aufgrund der Dauern von Kündigungsfrist, des Quantitativs der nicht bezogenen Ferien und Vorbereitungszeit, weitere Kompensationen (Überstunden und –zeit), Zeitbedarf für Stellensuche und dem Umstand, wer die Kündigung ausgesprochen hat).
Gerichtspraxis
- Ferienguthaben im Umfange der Hälfte der Freistellungszeit werden in der Gerichtspraxis als bezogen angesehen.
ACHTUNG: Einzelfallprüfung bei gleichzeitiger Überstundenkompensation (u.a. abhängig, ob, der Arbeitnehmer eine Stelle noch zu suchen hat oder nicht). – Massgebend für die Beurteilung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Überstunden
Die Kompensation von Überstunden hängt ab von den Regeln des:
- allf. Gesamtarbeitsvertrags (GAV)
- allf. Normalarbeitsvertrags (NAV)
- Einzelarbeitsvertrags.
Fehlen einer Kompensationsabrede
Fehlt eine Kompensationsabrede in den oben erwähnten Vertragswerken, so
- muss der Arbeitnehmer einem Ausgleich der Überstunden durch Freizeit während der Freistellung (Kompensation) und dem Bezugszeitpunkt zustimmen;
- kann eine Zustimmungsverweigerung des Arbeitnehmers zu einer möglichen Kompensation rechtsmissbräuchlich sein.
Einzelfallprüfung
Die Kompensationszulässigkeit ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (vgl. auch Pos. Ferien oben).







