Erscheinungsformen

Der Arbeitgeber kann im wesentlichen auf 2 Arten freistellen:

  • (unbefristete) Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
  • Freistellung auf Abruf
    • setzt eine ursprüngliche und deutliche diesbezügliche Erklärung voraus
    • Die Anrechnungspflichten (Schadensminderung, Stellensuche, Ferien und Ueberstunden etc.) sind unterschiedlich.


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