Erscheinungsformen
Der Arbeitgeber kann im wesentlichen auf 2 Arten freistellen:
- (unbefristete) Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses
- Freistellung auf Abruf
- setzt eine ursprüngliche und deutliche diesbezügliche Erklärung voraus
- Die Anrechnungspflichten (Schadensminderung, Stellensuche, Ferien und Ueberstunden etc.) sind unterschiedlich.


