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Erscheinungsformen

Der Arbeitgeber kann im wesentlichen auf 2 Arten freistellen:

  • unwiderrufliche Freistellung (bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses)
  • Freistellung auf Abruf
    • setzt eine ursprüngliche und deutliche diesbezügliche Erklärung voraus
    • Die Anrechnungspflichten (Schadensminderung, Stellensuche, Ferien und Überstunden etc.) sind unterschiedlich.

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